opencaselaw.ch

BK 2004 6

geringfügige Sachbeschädigung

Graubünden · 2004-05-12 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Amtsmissbrauch etc. | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwal- tes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt wer- den. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerde- führer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 25. Februar 2004, mitgeteilt am 3. März 2004. Gerügt wird, dass die gegen Y. durchgeführte Untersuchung zu Unrecht einge- stellt worden sei. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch X. durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Da auch die übri- gen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu wer- ten, d.h. ihr Aussagegehalt auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ

E. 6 notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt

auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu er-

hebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen

Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996,

Ziff. 3.3 zu Art. 82).

b)

Die Einstellungsverfügung wird im Wesentlichen damit begründet,

auf Grund der Angaben von X. sei der Nachweis einer über- oder unverhältnis-

mässigen Gewaltanwendung ihm gegenüber nicht erbracht.

Sind Aussagen zu werten, steht deren Glaubhaftigkeit im Vordergrund.

Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablau-

fes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als wei-

teres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in

so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den

Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die

Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt

eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übri-

gen Beweiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese

Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussa-

gen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen

(Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilpro-

zesses, Zürich 1974, S. 311, mit Hinweisen).

Im konkreten Falle sind die Aussagen des X. in dreierlei Hinsicht grob wi-

dersprüchlich. Erstens kranken sie an groben Widersprüchen bezüglich des von

ihm behaupteten Vorwurfes, er sei geschlagen und getreten worden. In der poli-

zeilichen Einvernahme vom 23. September 2003 behauptete er nicht, von Y.

Faustschläge und Fusstritte erhalten zu haben (act. 4.5, S. 4 und 5). Bei der Ein-

lieferung in die Strafanstalt M. am 26. September 2003 erklärte er sich gesund

(act. 3.8). In der Konfronteinvernahme vom 11. Dezember 2003 hielt er die Aus-

sagen des Polizeibeamten bezüglich der Festnahme in L. als grundsätzlich wahr-

haftig (act. 4.8, S. 6). In der Strafanzeige vom 23. Dezember 2003 führte er aus,

vom Polizeibeamte Faustschläge ins Gesicht und gegen den Körper sowie Fuss-

tritte erhalten zu haben (act. 3.1). Im Konfrontverhör vom 23. Februar 2004 hielt

er fest, der Polizeibeamte habe ihm einmal in die Seite getreten. Dann sei er von

Fäustschlägen sowohl an der linken als auch an der rechten Gesichtshälfte ge-

E. 7 troffen worden (act. 3.10). Zweitens stehen seine Angaben im groben Wider-

spruch zu den behaupteten erlittenen Verletzungen. Am 23. Dezember 2003 be-

hauptete X., derart verletzt worden zu sein, dass er wie nach einem Raufhandel

bzw. nach einer Prügelei ausgesehen habe. Am 23. Februar 2004 machte er gel-

tend, ein blaues linkes Auge, sonst keinerlei Verletzungen gehabt zu haben. Es

sei bloss eine nicht schmerzhafte Verletzung in der Augenbeuge gewesen. Drit-

tens stimmen seine Depositionen mit dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebun-

gen nicht überein. In der Sachverhaltsdarstellung der B., zu der X. keine Ergän-

zungen machte, ist von ausgeteilten Faustschlägen und Fusstritten nicht die

Rede (act. 4.9). G. stellte beim Eingewiesenen keine Verletzungen, Schwellun-

gen oder blau unterlaufene Stellen fest (act. 3.7). Bei Dritten beklagte sich X.

nicht, dass er unnötig hart von der Polizei behandelt wurde (act. 3.6). Zur Arztvi-

site vom 9. Oktober 2003 meldete er sich ohne Angabe des Grundes (act. 3.9).

Auf Grund seiner grob widersprüchlichen Aussagen ist nicht bewiesen, dass X.

vom Polizeibeamten geschlagen und getreten wurde. Demzufolge lässt sich der

von ihm geltend gemachte Vorwurf, der vom Angeschuldigten bestritten wurde,

weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht begründen.

c)

Mit der Beschwerde stellt X. in Abrede, dass er in seinen Aussagen

widersprüchlich gewesen sei. Bei der Einweisung in die Strafanstalt M. habe man

nicht gesprochen, dass er verprügelt worden sei und im Konfrontverhör vom 11.

Dezember 2003 mit dem Polizeibeamten habe er davon nichts erzählt, weil er die

beiden Sachen nicht habe vermischen und auf dem Rücken Y.s besser davon

kommen wollen (act. 3.10, S. 3). Der ihn vertretende Anwalt hebt dagegen hervor,

es sei protokollarisch festgehalten worden, dass eine Vereinbarung mit dem Un-

tersuchungsrichter bestanden habe, wonach die behauptete Misshandlung mit

keinem Wort zu erwähnen sei, weil sie in einem anderen Verfahren behandelt

werde.

Sollte X. gemäss seinen Behauptungen geschlagen und getreten worden

sein, wäre es schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht bereits in

der unmittelbar im Anschluss an das Vorkommnis erfolgten Einvernahme durch

die Kantonspolizei Graubünden vom 23. September 2003 und auch nicht bei der

Einweisung in die Strafanstalt M. vom 26. September 2003 darüber beschwert

und Strafantrag gegen den städtischen Polizeibeamten gestellt hat. Daran ändert

sich auch nichts, falls X. anlässlich der Konfronteinvernahmen vom 11. Dezem-

ber 2003 darüber sprechen wollte, dies jedoch aufgrund einer Vereinbarung mit

dem Untersuchungsrichter unterliess. An der Glaubhaftigkeit einer erst nach bei-

E. 8 nahe drei Monaten gemachten und derart belastenden Aussage wären aufgrund

des Zeitablaufs und insbesondere der völlig mangelnden Feststellungen durch

die Beamten der Kantonspolizei und der Strafanstalt M. über irgendwelche

Fremdeinwirkungen ohnehin grösste Zweifel angebracht gewesen. Abgesehen

davon lässt sich entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters nirgends ein

protokollarischer Vermerk über die angeblich getroffene Vereinbarung finden.

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass X. bei der untersuchungsrichterlichen Be-

fragung vom 23. Februar 2004 nicht eine solche Vereinbarung als Grund für sein

Schweigen anlässlich der Konfronteinvernahmen vom 11. Dezember 2003

nannte, sondern dass er die Sachen nicht habe vermischen und in seinem Straf-

verfahren nicht auf dem Rücken Y.s besser davon kommen wollen. Diese Be-

gründung ist allerdings nicht verständlich, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich

seine den Polizeibeamten belastenden Aussagen auf sein eigenes Strafverfah-

ren hätten positiv auswirken sollen.

d)

Wie bereits ausgeführt, setzt die Einstellung einer Untersuchung

zusätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweis-

ergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Be-

weismittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beein-

flussen könnten. Erst die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersu-

chung rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens. Solange aber noch konkret zu

erhebende Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinne

beeinflussen könnten, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Es

ist folglich zu prüfen, ob die beantragte Einvernahme von G., B. und H. im Kon-

front neue Erkenntnisse bringen kann.

Abgesehen davon, dass gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das Recht Fra-

gen an Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Ent-

lastungszeugen unter denselben für Belastungszeugen geltenden Bedingungen

zu erwirken nur der angeklagten Person und nicht auch dem Geschädigten zu-

steht, kann auf die Befragung der erwähnten Personen verzichtet werden, da

nicht zu erwarten ist, dass sie neue Erkenntnisse bringen würde. Von einer Miss-

handlung X.s durch Y. ist im Protokoll der Einvernahme von B. nicht die Rede

und über seine Wahrnehmungen äusserte sich G. im Bericht vom 30. Januar

2004. Dass sie in einer weiteren Befragung eine andere Sachverhaltsdarstellung

abgeben werden, ist nicht anzunehmen. Auch eine Einvernahme von H. er-

scheint wenig zweckdienlich. Sie ist die Grossmutter des Beschwerdeführers.

Ihre Aussagen wären daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, so

E. 9 dass sie bei einer gesamthaften Beweiswürdigung für den Nachweis der geltend gemachten Verletzungen nicht ausreichen würden. e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht be- hauptet werden, dass seine grob widersprüchlichen Aussagen falsch gewertet wurden. Da nach der Überprüfung sämtlicher Akten weitere entscheidrelevanten Beweismittel nicht ersichtlich sind, wäre aufgrund der vorhandenen Beweislage eine Verurteilung des Angeschuldigten unwahrscheinlich. Müsste somit vom Ge- richt ein Freispruch erwartet werden und liegt, wie bereits ausgeführt, ein ent- scheidungsreifes Beweisresultat vor, ist die Einstellung der Untersuchung weder unangemessen noch rechtswidrig. Die Staatsanwaltschaft nahm sie zu Recht vor. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 6 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Februar 2004, mitgeteilt am 3. März 2004, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, ver- treten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barla Cahannes Renggli, Engadinstrasse 44, 7002 Chur, betreffend Amtsmissbrauch etc., hat sich ergeben:

2 A. In der Nacht vom 22. auf den 23. September 2003 ging sowohl bei der Stadtpolizei Chur als auch bei der Kantonspolizei Graubünden in Chur die Meldung ein, dass an der A.-Strasse in O. der Personenwagen der Marke Audi, Kontrollschilder N., entwendet worden war. Die Patrouille Gfr Y./Pol B. von der Stadtpolizei Chur sah das entwendete Fahrzeug auf der C.-Strasse. Sie nahm die Verfolgung auf, verlor jedoch das verfolgte Auto im Raume D. aus dem Blick- feld. Später entdeckte die gleiche Patrouille den gesuchten Personenwagen wie- der in O. an der E.-Strasse. Erneut nahm sie die Verfolgung auf. Nach einer ra- santen Verfolgungsfahrt über I., J., K. und L. hielt der Verfolgte infolge eines be- schädigten Reifens im F. an und konnte festgenommen werden. Es handelte sich um X., den beide städtische Polizeibeamten kannten. Er wurde dann durch eine Patrouille der Kantonspolizei Graubünden, die auch auf der Suche nach dem ent- wendeten Fahrzeug unterwegs war, übernommen. Am 25. September 2003 wurde gegen ihn die Untersuchungshaft in der Strafanstalt M. angeordnet. Mit Verfügung vom 8. August 2003 war bereits eine Strafuntersuchung ge- gen X. eröffnet worden. Daher wurde sie auf grobe Verletzung von Verkehrsre- geln, Sachbeschädigung und Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch ausgedehnt. B. 1. Am 23. Dezember 2003 reichte X. beim Untersuchungsrichteramt O. gegen Y. Strafanzeige ein. Er machte geltend, nach der Verfolgungsjagd vom

23. September 2003 habe der Polizeibeamte ihn in L. gestellt und ihm dabei meh- rere Male die Fäuste ins Gesicht und gegen den Körper geschlagen sowie ihn mit Fusstritten traktiert. Er sei in einem Masse verletzt worden, dass er wie nach einem Raufhandel ausgesehen habe. Bei der Einweisung in die Strafanstalt M. habe er einen verprügelten Eindruck gemacht. 2. Noch vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts auf Amtsmissbrauch etc. gegen Y., die am 2. Februar 2004 erfolgte, holte der Untersuchungsrichter eine Stellungnahme des Polizeibeamten zur Strafan- zeige und zwei Berichte der Strafanstalt M. über allfällige bei X. festgestellte Ver- letzungen ein. In der Stellungnahme vom 15. Januar 2004 schilderte Y. den Ab- lauf der Festnahme und bestritt, den Anzeigeerstatter mit Faustschlägen ins Ge- sicht und Fusstritten traktiert zu haben. Er habe ihm die Handfesseln angelegt und sei zirka 2 bis 3 Minuten bis zum Eintreffen der Kantonspolizei kniend neben ihm gestanden. Im Bericht vom 27. Januar 2004 führte der Adjunkt der Strafan- stalt aus, dass der Anstaltsleitung nicht zu Ohren gekommen sei, X. habe sich

3 beklagt, unnötig hart von der Polizei behandelt worden zu sein. Er sei am Freitag, den 26. September 2003, eingewiesen worden. Die Arztvisite finde immer am Donnerstag statt. Da X. sich gesund erklärt habe, sei der Anstaltsarzt nicht vor- zeitig aufgeboten worden. Angemeldet habe sich X. erst für die nächste ordentli- che Arztvisite. Der Vollzugsangestellte G., der die Eintrittsaufnahme von X. durchführte, schrieb im Bericht vom 30. Januar 2004, dass er beim Eingewiese- nen keine Besonderheiten habe feststellen können. Er habe an ihm keine Verlet- zungen, Schwellungen oder blau unterlaufene Stellen bemerkt. Auch ihm ge- genüber habe X. nicht gesagt, dass er von der Polizei hart angefasst worden sei. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme X./Y. vom 23. Fe- bruar 2004 führte der Anzeigeerstatter aus, der Polizeibeamte habe ihm zunächst einmal in die Seite getreten. Dann habe er ihm die Handschellen angelegt und angefangen, ihn massiv zu traktieren. Er habe mit den Fäusten sowohl gegen seine linke als auch gegen seine rechte Gesichtshälfte geschlagen. Massive Ver- letzungen habe er nicht erlitten. Er habe ein blaues linkes Auge, sonst keinerlei Verletzungen gehabt. Es sei bloss eine nicht schmerzhafte Verletzung in der Au- genbeuge gewesen. Bei der Einweisung in die Strafanstalt M. habe man nicht darüber gesprochen, dass er verprügelt worden sei. Dass er vom Übergriff in den Konfrontverhören vom 11. Dezember 2003 nichts erzählt habe, liege daran, dass er die beiden Sachen nicht habe vermischen und in seinem Strafverfahren nicht auf dem Rücken Y.s besser davon kommen wollen. 3. In der Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrs- regeln, Sachbeschädigung und Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch sagte X. am 23. September 2003 vor der Polizei aus, ein Polizist sei sehr rasch neben der Fahrertüre gestanden, als er den Wagen angehalten und die Flucht somit aufgegeben habe. Daraufhin sei er aufgefordert worden, auszustei- gen und sich auf den Boden zu legen. Beim Aussteigen habe er bemerkt, dass er keinen Gang eingelegt und die Handbremse nicht angezogen habe. Somit sei der Audi einige Meter rückwärts gerollt. Anschliessend seien ihm die Handfesseln angelegt worden. Die Frage, ob er zum Vorfall allgemein oder zur Abfassung des Protokolls noch etwas beizufügen habe, verneinte er. Er habe das Protokoll ge- lesen; der Inhalt entspreche seinen freien Äusserungen und auch der Wahrheit. Im Einsatzbericht vom 6. Oktober 2003 führte Y. aus, er habe zweimal „Stop Polizei, keine Bewegung“ geschriehen, als sich die Fahrertüre geöffnet habe. Da der Lenker des Personenwagens sich der Aufforderung im Fahrzeug zu blei-

4 ben widersetzt habe und anscheinend zu Fuss habe fliehen wollen, habe er zwei gezielte Warnschüsse in den linksseitigen Erdwall abgegeben. Dies sei in Anbe- tracht der unbekannten Person, der gefährlichen Situation und des eingeschalte- ten Wechselklanghorns des Polizeifahrzeuges geschehen. Der Unbekannte habe sich sofort wieder ins Auto zurückgezogen und habe, wie aufgefordert, die Hände hinter seinen Kopf gelegt. Nun habe er ihm befohlen, auszusteigen und sich auf den Boden zu legen. Er sei dabei durch B. gesichert worden. Dieser Aufforderung sei der unbekannte Fahrzeuglenker nachgekommen. Nachdem er ihm die Handfesseln angelegt habe, habe er feststellen können, dass es sich um den in der Drogenszene bekannten Drogenkonsument X. gehandelt habe. Dieser sei von der kurz darauf eingetroffenen Patrouille der Kantonspolizei Graubünden übernommen worden. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 11. Dezem- ber 2003 mit Y. gab der Angeschuldigte zu Protokoll, dass die Aussagen des Polizeibeamten betreffend sein (von X.) Verhalten bei der Festnahme in L. grundsätzlich der Wahrheit entsprächen, vielleicht sei sein Benehmen etwas zu dramatisch geschildert worden. Auf diese Erklärung verwies X. auch im Konfront- verhör vom gleichen Tage mit B., als er die Sachverhaltsdarstellung der Polizei- beamtin gehört hatte. Er fügte noch hinzu, dass er keine Ergänzungen hatte. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004, mitgeteilt am 3. März 2004, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y. ein. Sie stellte im Wesentlichen fest, die vorhandenen Beweismittel reichten für den Nachweis einer über- oder unverhältnismässigen Gewaltanwendung durch Schläge und Fusstritte gegenüber X. nicht aus. Bei dieser Sachlage müsste mit einem Freispruch gerechnet werden, wenn gegen den Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauchs oder Körperverletzung geschritten würde. Beweismittel, die diese Feststellungen relativieren könnten, seien nicht ersichtlich. D. Mit strafrechtlicher Beschwerde vom 24. März 2004 an die Be- schwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden stellte X. den Antrag, diese Einstellungsverfügung sei unter Kosten und Entschädigungsfolge aufzuhe- ben. Die Strafuntersuchung sei wieder aufzunehmen und es seien G., B. und H. im Konfront einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden und Y. beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

5 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwal- tes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt wer- den. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerde- führer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 25. Februar 2004, mitgeteilt am 3. März 2004. Gerügt wird, dass die gegen Y. durchgeführte Untersuchung zu Unrecht einge- stellt worden sei. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch X. durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Da auch die übri- gen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu wer- ten, d.h. ihr Aussagegehalt auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ

6 notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu er- hebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82). b) Die Einstellungsverfügung wird im Wesentlichen damit begründet, auf Grund der Angaben von X. sei der Nachweis einer über- oder unverhältnis- mässigen Gewaltanwendung ihm gegenüber nicht erbracht. Sind Aussagen zu werten, steht deren Glaubhaftigkeit im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablau- fes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als wei- teres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übri- gen Beweiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussa- gen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilpro- zesses, Zürich 1974, S. 311, mit Hinweisen). Im konkreten Falle sind die Aussagen des X. in dreierlei Hinsicht grob wi- dersprüchlich. Erstens kranken sie an groben Widersprüchen bezüglich des von ihm behaupteten Vorwurfes, er sei geschlagen und getreten worden. In der poli- zeilichen Einvernahme vom 23. September 2003 behauptete er nicht, von Y. Faustschläge und Fusstritte erhalten zu haben (act. 4.5, S. 4 und 5). Bei der Ein- lieferung in die Strafanstalt M. am 26. September 2003 erklärte er sich gesund (act. 3.8). In der Konfronteinvernahme vom 11. Dezember 2003 hielt er die Aus- sagen des Polizeibeamten bezüglich der Festnahme in L. als grundsätzlich wahr- haftig (act. 4.8, S. 6). In der Strafanzeige vom 23. Dezember 2003 führte er aus, vom Polizeibeamte Faustschläge ins Gesicht und gegen den Körper sowie Fuss- tritte erhalten zu haben (act. 3.1). Im Konfrontverhör vom 23. Februar 2004 hielt er fest, der Polizeibeamte habe ihm einmal in die Seite getreten. Dann sei er von Fäustschlägen sowohl an der linken als auch an der rechten Gesichtshälfte ge-

7 troffen worden (act. 3.10). Zweitens stehen seine Angaben im groben Wider- spruch zu den behaupteten erlittenen Verletzungen. Am 23. Dezember 2003 be- hauptete X., derart verletzt worden zu sein, dass er wie nach einem Raufhandel bzw. nach einer Prügelei ausgesehen habe. Am 23. Februar 2004 machte er gel- tend, ein blaues linkes Auge, sonst keinerlei Verletzungen gehabt zu haben. Es sei bloss eine nicht schmerzhafte Verletzung in der Augenbeuge gewesen. Drit- tens stimmen seine Depositionen mit dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebun- gen nicht überein. In der Sachverhaltsdarstellung der B., zu der X. keine Ergän- zungen machte, ist von ausgeteilten Faustschlägen und Fusstritten nicht die Rede (act. 4.9). G. stellte beim Eingewiesenen keine Verletzungen, Schwellun- gen oder blau unterlaufene Stellen fest (act. 3.7). Bei Dritten beklagte sich X. nicht, dass er unnötig hart von der Polizei behandelt wurde (act. 3.6). Zur Arztvi- site vom 9. Oktober 2003 meldete er sich ohne Angabe des Grundes (act. 3.9). Auf Grund seiner grob widersprüchlichen Aussagen ist nicht bewiesen, dass X. vom Polizeibeamten geschlagen und getreten wurde. Demzufolge lässt sich der von ihm geltend gemachte Vorwurf, der vom Angeschuldigten bestritten wurde, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht begründen. c) Mit der Beschwerde stellt X. in Abrede, dass er in seinen Aussagen widersprüchlich gewesen sei. Bei der Einweisung in die Strafanstalt M. habe man nicht gesprochen, dass er verprügelt worden sei und im Konfrontverhör vom 11. Dezember 2003 mit dem Polizeibeamten habe er davon nichts erzählt, weil er die beiden Sachen nicht habe vermischen und auf dem Rücken Y.s besser davon kommen wollen (act. 3.10, S. 3). Der ihn vertretende Anwalt hebt dagegen hervor, es sei protokollarisch festgehalten worden, dass eine Vereinbarung mit dem Un- tersuchungsrichter bestanden habe, wonach die behauptete Misshandlung mit keinem Wort zu erwähnen sei, weil sie in einem anderen Verfahren behandelt werde. Sollte X. gemäss seinen Behauptungen geschlagen und getreten worden sein, wäre es schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht bereits in der unmittelbar im Anschluss an das Vorkommnis erfolgten Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 23. September 2003 und auch nicht bei der Einweisung in die Strafanstalt M. vom 26. September 2003 darüber beschwert und Strafantrag gegen den städtischen Polizeibeamten gestellt hat. Daran ändert sich auch nichts, falls X. anlässlich der Konfronteinvernahmen vom 11. Dezem- ber 2003 darüber sprechen wollte, dies jedoch aufgrund einer Vereinbarung mit dem Untersuchungsrichter unterliess. An der Glaubhaftigkeit einer erst nach bei-

8 nahe drei Monaten gemachten und derart belastenden Aussage wären aufgrund des Zeitablaufs und insbesondere der völlig mangelnden Feststellungen durch die Beamten der Kantonspolizei und der Strafanstalt M. über irgendwelche Fremdeinwirkungen ohnehin grösste Zweifel angebracht gewesen. Abgesehen davon lässt sich entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters nirgends ein protokollarischer Vermerk über die angeblich getroffene Vereinbarung finden. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass X. bei der untersuchungsrichterlichen Be- fragung vom 23. Februar 2004 nicht eine solche Vereinbarung als Grund für sein Schweigen anlässlich der Konfronteinvernahmen vom 11. Dezember 2003 nannte, sondern dass er die Sachen nicht habe vermischen und in seinem Straf- verfahren nicht auf dem Rücken Y.s besser davon kommen wollen. Diese Be- gründung ist allerdings nicht verständlich, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich seine den Polizeibeamten belastenden Aussagen auf sein eigenes Strafverfah- ren hätten positiv auswirken sollen. d) Wie bereits ausgeführt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zusätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweis- ergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Be- weismittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beein- flussen könnten. Erst die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersu- chung rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens. Solange aber noch konkret zu erhebende Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Es ist folglich zu prüfen, ob die beantragte Einvernahme von G., B. und H. im Kon- front neue Erkenntnisse bringen kann. Abgesehen davon, dass gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das Recht Fra- gen an Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Ent- lastungszeugen unter denselben für Belastungszeugen geltenden Bedingungen zu erwirken nur der angeklagten Person und nicht auch dem Geschädigten zu- steht, kann auf die Befragung der erwähnten Personen verzichtet werden, da nicht zu erwarten ist, dass sie neue Erkenntnisse bringen würde. Von einer Miss- handlung X.s durch Y. ist im Protokoll der Einvernahme von B. nicht die Rede und über seine Wahrnehmungen äusserte sich G. im Bericht vom 30. Januar

2004. Dass sie in einer weiteren Befragung eine andere Sachverhaltsdarstellung abgeben werden, ist nicht anzunehmen. Auch eine Einvernahme von H. er- scheint wenig zweckdienlich. Sie ist die Grossmutter des Beschwerdeführers. Ihre Aussagen wären daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, so

9 dass sie bei einer gesamthaften Beweiswürdigung für den Nachweis der geltend gemachten Verletzungen nicht ausreichen würden. e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht be- hauptet werden, dass seine grob widersprüchlichen Aussagen falsch gewertet wurden. Da nach der Überprüfung sämtlicher Akten weitere entscheidrelevanten Beweismittel nicht ersichtlich sind, wäre aufgrund der vorhandenen Beweislage eine Verurteilung des Angeschuldigten unwahrscheinlich. Müsste somit vom Ge- richt ein Freispruch erwartet werden und liegt, wie bereits ausgeführt, ein ent- scheidungsreifes Beweisresultat vor, ist die Einstellung der Untersuchung weder unangemessen noch rechtswidrig. Die Staatsanwaltschaft nahm sie zu Recht vor. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar